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Release 4.0

    Freiwilliger Polizeidienst Berlin 

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Auszug aus dem Allgemeinen Gesetzt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) (Befugnisse des Freiwilligen Polizeidienstes)

§ 17 Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher
Bedeutung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit
nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der
Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2),
haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche
Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei
nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach
diesem Gesetz zustehen.
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen, die auf Grund ihrer Begehensweise, ihrer Dauer oder
Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören;
dies gilt insbesondere für Straftaten, die gewerbs-, gewohnheits-,
serien- oder bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert
begangen werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt
oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale
Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der
Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher
Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich

§ 18 Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des
Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder
polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere
Befragungen nach Absatz 3 und 4 durchführen. Sie können in diesem
Zusammenhang personenbezogene Daten über die in den §§ 13, 14
und 16 genannten und andere Personen erheben, wenn das zur
Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei
kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn das zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
zum Schutz privater Rechte oder zur Leistung von Vollzugshilfe
erforderlich ist.

(2) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie
außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt
werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben
gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, daß dies dem
überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person
befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person
sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer
bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe
erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann der Befragte
angehalten werden. Der Befragte ist verpflichtet, Namen, Vornamen,
Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift anzugeben. Zu
weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für ihn gesetzliche
Handlungspflichten bestehen.

(4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu
richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die
Befragung der betroffenen Person
1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und
schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht
entgegenstehen,
3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.

(5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf
1. die Rechtsgrundlagen der Befragung,
2. eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft
hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die
Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben
erheblich erschwert oder gefährdet würde.

(6) Die §§ 52 bis 55 und 136 a der Strafprozeßordnung gelten
entsprechend.

(7) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene
Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass
mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie
mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Maßnahme ist nur
zulässig, wenn auf Grund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist,
dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen dürfen nur durch den
Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden.
Nach jeweils 14 Tagen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Maßnahmen weiterhin vorliegen.

§ 21 Identitätsfeststellung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität
einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur
Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen
Aufgaben (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,
1.
wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a) von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung
verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche
Strafvorschriften verstoßen,
cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,

2. wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 4) oder zur
Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,

3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
-einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder
einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen
unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten
begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt
gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der
Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist,

4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei
eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129 a des
Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten
Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der
vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß solche Straftaten begangen werden sollen. Die
Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit
Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres zulässig.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur
Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie
können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien
befragen und verlangen, daß sie Angaben zur Feststellung ihrer
Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigt. Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle
bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den
Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr
mitgeführten Sachen durchsucht werden.

§ 22 Prüfung von Berechtigungsscheinen

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, daß ein
Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person
auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in
einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein
mitzuführen.

§ 29 Platzverweisung; Aufenthaltsverbot

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr
einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder
ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die
Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden,
die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder
Rettungsdiensten behindert.

(2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person
untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten
oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot).
Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat
erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf räumlich nicht den
berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.
Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 30 Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
unerläßlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet,

2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung
oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher
Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,

3. das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung oder ein
Aufenthaltsverbot nach § 29 durchzusetzen,

4. das unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine
Festnahme oder Vorführung der Person nach den §§ 229, 230
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der
Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie
den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von
Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden
Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst
ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in
Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 34 Durchsuchung von Personen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person
durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich
führt, die sichergestellt werden dürfen,

2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4
eine Person durchsuchen, wenn

1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
festgehalten werden kann,

2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,

3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in
dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten
begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt
gefährdet sind,

4. sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 angetroffen wird
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten der in
§ 21 Abs. 2 Nr. 4 genannten Art begangen werden sollen.

(3) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem
Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach
Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln
durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des
Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt
oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht
werden soll.

(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder
Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige
Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist

§ 35 Durchsuchung von Sachen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache
durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 34 durchsucht
werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person
befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere
Sache befindet, die sichergestellt werden darf.

(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4
eine Sache durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person
befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,
3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in
dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten
begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt
gefährdet sind,
4.es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem
sich eine Person befindet, deren Identität nach § 21 Abs. 2 Nr. 4
festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die
in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so
soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung
über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 38 Sicherstellung

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache
sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der
tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu
schützen,
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder
zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht
werden soll und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen,
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

 

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