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§ 1 Aufgabenbereich (1) Der Freiwillige Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
unterstützen und zu entlasten. (2) Der Freiwillige Polizeidienst kann eingesetzt werden 1. zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
2. zur Überwachung des Straßenverkehrs, 3. zum polizeilichen Streifendienst, 4. zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,
5. bei öffentlichen Veranstaltungen, 6. als Kurier- und Transportdienst. § 3 Übertragung von Befugnissen Polizeiliche Befugnisse können den Angehörigen des Freiwilligen
Polizeidienstes durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nur übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben
erforderlich ist. § 5 Rechtsstellung und Pflichten
(1) Mit der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein
öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet. Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden die
§§ 18 (Pflichten gegenüber der Allgemeinheit), 21 (Befolgung dienstlicher Anordnungen), 22 (Verantwortlichkeit), 26 (Amtsverschwiegenheit),
27 (Aussagegenehmigung), 41 (Haftung), 42 (Fürsorge und Schutz), 103 (Pflichten der Polizeivollzugsbeamten) und 110 Abs. 2 (Unfallfürsorge) des Landesbeamtengesetzes entsprechende
Anwendung. (2) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind verpflichtet, 1.der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten,
2.die Anordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu befolgen, 3.die ihnen anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu
behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. § 7 Freistellung und Erstattungspflicht bei Arbeitnehmern im Rahmen
der Aus- und Fortbildung
(1) Soll ein als Arbeitnehmer Beschäftigter zur Aus- und Fortbildung herangezogen werden, so hat der Polizeipräsident in Berlin den Arbeitgeber unverzüglich von der beabsichtigten Heranziehung des
Arbeitnehmers zu unterrichten. Unabhängig davon ist auch der Arbeitnehmer zur Unterrichtung verpflichtet. Der Bescheid über die Heranziehung soll dem Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes
mindestens zwei Wochen vor der Heranziehung zugehen. (2) Wird ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes zur Aus- und Fortbildung herangezogen, hat der Arbeitgeber ihn ohne
Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub freizustellen. (3) Dem Arbeitgeber werden die von ihm den Angehörigen des
Freiwilligen Polizeidienstes für die Dauer der Aus- und Fortbildung gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die
Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts fortgewährt werden, sind nicht zu erstatten. § 9 Freie Heilfürsorge Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten im Falle
der Dienstleistung oder der Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge |