§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu
befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln
vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner
Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an:
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur
Fahrtrichtung:
Halt vor der Kreuzung".
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in
der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält.
Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen,
nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht
behindert.
2. Hochheben eines Armes:
Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung
Kreuzung räumen".
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert
werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an
Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle
einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu
Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der
Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am
Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit
diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer
angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen
der Polizeibeamten zu befolgen.