§ 11 Schußwaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten Ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um sie
an der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder der Fortsetzung
einer rechtswidrigen Tat zu hindern, die sich den Umständen nach als(1)1.
a) ein Verbrechen oder
b) ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen
oder Explosivmitteln darstellt.
§ 19 Allgemeine Vorschriften
Der Gebrauch von Hiebwaffen, Reizstoffen und der in § 2 Abs. 3
einzeln genannten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ist nur den
Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.
§ 20 Fesselung von Personen
(1) Personen, die im Gewahrsam von Vollzugsbeamten sind, dürfen
gefesselt werden, wenn1.
a) die Gefahr besteht, daß sie Personen angreifen, Sachen
beschädigen oder tätlichen Widerstand leisten;
b) sie zu fliehen versuchen oder besondere Umstände die Besorgnis
begründen, daß sie sich aus dem Gewahrsam befreien werden oder
von anderen Personen befreit werden sollen;
c) die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstbeschädigung besteht.
(2) Bei Überführungen, Vorführungen und Ausführungen von
Gefangenen, die wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafen von 1
Jahr oder darüber verurteilt sind, und von Sicherungsverwahrten gelten
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchst. b als erfüllt.