Version 7.6

Februar 2009

Freiwilliger Polizeidienst Berlin

“Recht”

Die rechtlichen Grundlagen für den FP in Berlin regelten sich wie folgt:

Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (Auszug)

§ 1 Aufgabenbereich
(1) Der Freiwillige Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
unterstützen und zu entlasten.
(2) Der Freiwillige Polizeidienst kann eingesetzt werden
1. zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
2. zur Überwachung des Strassenverkehrs
3. zum polizeilichen Streifendienst,
4. zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,
5. bei öffentlichen Veranstaltungen,
6. als Kurier- und Transportdienst.

§ 3 Übertragung von Befugnissen
Polizeiliche Befugnisse können den Angehörigen des Freiwilligen
Polizeidienstes durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nur übertragen
werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben
erforderlich ist.

§ 5 Rechtsstellung und Pflichten
(1) Mit der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein
öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum
Land Berlin begründet. Für die Angehörigen des Freiwilligen
Polizeidienstes finden die
§§ 18 (Pflichten gegenüber der Allgemeinheit), 21 (Befolgung dienstlicher Anordnungen),
22 (Verantwortlichkeit), 26 (Amtsverschwiegenheit),
27 (Aussagegenehmigung), 41 (Haftung), 42 (Fürsorge und Schutz),
103 (Pflichten der Polizeivollzugsbeamten) und 110 Abs. 2
(Unfallfürsorge) des Landesbeamtengesetzes entsprechende
Anwendung.
(2) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind
verpflichtet,
1.der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung
Folge zu leisten,
2. die Anordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu
befolgen,
3.die ihnen anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu
behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

§ 7 Freistellung und Erstattungspflicht bei Arbeitnehmern im Rahmen
der Aus- und Fortbildung

(1) Soll ein als Arbeitnehmer Beschäftigter zur Aus- und Fortbildung
herangezogen werden, so hat der Polizeipräsident in Berlin den
Arbeitgeber unverzüglich von der beabsichtigten Heranziehung des
Arbeitnehmers zu unterrichten. Unabhängig davon ist auch der

Arbeitnehmer zur Unterrichtung verpflichtet. Der Bescheid über die
Heranziehung soll dem Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes
mindestens zwei Wochen vor der Heranziehung zugehen.

(2) Wird ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes zur Aus-
und Fortbildung herangezogen, hat der Arbeitgeber ihn ohne
Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder
gesetzlichen Urlaub freizustellen.

(3) Dem Arbeitgeber werden die von ihm den Angehörigen des
Freiwilligen Polizeidienstes für die Dauer der Aus- und Fortbildung
gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur
Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die
Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin oder einer
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts fortgewährt werden, sind nicht zu
erstatten.

§ 9 Freie Heilfürsorge
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten im Falle
der Dienstleistung oder der Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge

Vollzugsordnung zum Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst

Die Grundlage für die Übertragung polizeilicher Befugnisse, ist die Vollzugsordnung zum Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (VoFPG)

§ 1 Polizeiliche Befugnisse
Den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienst, die gemäss § 4
des Gesetzes über den Freiwillige Polizeidienst bestellt sind, werden
die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Gesetzes über den Freiwilligen
Polizeidienst erforderlich sind:

1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a) § 17, Allgemeine Befugnisse,
b) § 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,
c) § 21, Identitätsfeststellung,
d) § 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen,
e) § 29, Platzverweisung,
f) § 30, Ingewahrsamnahme von Personen,
g) § 34, Durchsuchung von Personen,
h) § 35, Durchsuchung von Sachen,
i) § 38, Sicherstellung von Sachen;

2. auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April
1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836):
§12, Ausübung des unmittelbaren Zwanges;

3. auf Grund des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S.
920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 61):
a) § 19, Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen,
b) § 20, Fesselung von Personen,
c) § 11, Schußwaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger
Taten;

4. auf Grund der Strassenverkehrsordnung:
§ 36 Abs. 1 und 5, Zeichen und Weisungen, Anhalten von
Verkehrsteilnehmern;

5. auf Grund der Strafprozessordnung:
§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;

6. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung
mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung,
Feststellung der Identität, soweit die Angehörigen des Freiwilligen
Polizeidienst zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 57, 58).

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