Version 7.6

Februar 2009

Freiwilliger Polizeidienst Berlin

Resümee

Für den FP Berlin gab es diese Einstellungsvoraussetzungen:

  • Frauen und Männer zwischen 18 und 45 Jahren
  • Abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung (auch Studenten)
  • Einwandfreier Leumund
  • Polizeiärztlicher Gesundheitsscheck
  • Einstellungsgespräch
  • Benutzer von Sehhilfen sollten Einzelheiten erfragen
  • Für Bewerber die aus dem Ausland stammen, wird ggf. ein Deutschtest durchgeführt.

Die Aus- und Fortbildung umfasste diese Themen:

  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Eingriffsrecht
  • Zwangsrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verhaltenstraining
  • Waffen- und Schießausbildung
  • Eigensicherung
  • 1.Hilfe
  • Funkausbildung
  • Einsatzbezogene Selbstverteidigung und Zwanganwendung
  • Bearbeiten von Vordrucken
  • Erkennen von Mängeln an Kfz.

Befugnisse

  • Identitätsfeststellungen
  • Platzverweise
  • Gewahrsamsnahmen nach dem Polizeirecht
  • Zeichen und Weisungen im Strassenverkehr
  • Durchsuchen von Personen und Sachen
  • Anhalten von Verkehrsteilnehmern
  • Sicherstellung von Sachen
  • Anwendung von Zwang und Zwangsmitteln, Fesselung von Personen
  • Gebrauch von Schuß- und Hiebwaffen
  • Ermittlungen und Befragungen
  • Erhebung von Verwarnungsgeldern bei Verkehrsordnungswidirgkeiten
  • Erhebung von Verwarnungsgeldern bei nicht verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten

Die Aufgaben:

  • Objektschutz
  • Überwachung des Strassenverkehrs
  • Unterstützung des polizeilichen Streifendienstes
  • Streifendienst in Park-, Grün-, Erholungs- und Friedhofsanlagen
  • Unterstützung der Polizei bei öffentlichen Grossveranstaltungen
  • Transport-, Kurier- und Kraftfahrerdienste

§5 Rechtsstellung und Pflichten (aus dem Gesetz über den FP)

(1) Mit der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet. Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden die §§ 18 (Pflichten gegenüber der Allgemeinheit), 21 (Befolgung dienstlicher Anordnungen), 22 (Verantwortlichkeit), 26 (Amtsverschwiegenheit), 27 (Aussagegenehmigung), 41 (Haftung), 42 (Fürsorge und Schutz), 103 (Pflichten der Polizeivollzugsbeamten) und 110 Abs. 2 (Unfallfürsorge) des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind verpflichtet, 1. der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten, 2. die Anordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu befolgen, 3. die ihnen anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

Diese Übersicht verdeutlicht, welche hohe Qualität in der Aus- und Fortbildung der Freiwilligen aus Berlin steckte. Verbunden mit der hohen Motivation und Engagement der Freiwilligen, insbesondere bei s.g. “Großlagen”, stellte diese Institution eine echte taktische Reserve und Unterstützung der Polizei dar. Nicht zu vergessen: Im Grunde, kostete diese Institution dem Steuerzahler nicht einmal Geld. Die Kosten wurden mehrfach durch die Erhebung von Verwarnungsgeldern in verschiedenen Deliktsbereichen wieder mit einem deutlichen Gewinn eingespielt!

In der derzeitigen finanziellen Situation der Stadt Berlin, sowie dem Sicherheitsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger, müsste eine Freiwilliger Polizeidienst jetzt und heute geschaffen werden!

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